BEG Einzelmaßnahmen 2024
- Jonas Wilkens

- 23. Dez. 2023
- 2 Min. Lesezeit
Nach langen Hin und Her gibt es nun Klarheit zur Gestaltung der Bundesförderung für effiziente Gebäude im Jahr 2024.
Im Folgenden beziehe ich mich vorwiegend auf die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen. Die BEG 2024 stärkt den Stellenwert des individuellen Sanierungsfahrplans.
Die Grundförderung beträgt 15 % auf förderfähige Kosten in Höhe von 30.000 € pro Wohneinheit.
Durch Vorlage eines zuvor erstellten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich diese Förderung auf 20 % auf förderfähige Kosten von 60.000 € pro Wohneinheit.
Dadurch ist die Erstellung eines iSFP in nahezu allen Fällen wirtschaftlicher und vor allem sinnvoller.
Die Kosten für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans werden weiterhin zu 80 % gefördert. Dadurch beträgt der Kundenanteil bei 1-2 Wohneinheiten weiterhin 325 €. Ab 3 Wohneinheiten erhöht sich dieser Anteil auf 425 €.
Neu hinzu kommt die Möglichkeit der Aufnahme eines Ergänzungskredits bei der KfW.
Die maximale Kreditsumme liegt bei 120.000 €. Die maximale Zinsvergünstigung liegt bei 2,5 %. Die genauen Konditionen sind im Vorfeld mit der Hausbank abzusprechen. Der Ergänzungskredit kann nur in Ansprich genommen werden, wenn das Jahreshaushaltseinkommen (im 2. und 3. Jahr vor Beantragung) unter 90.000 € liegt und wenn die Immobilie selbstgenutzt ist. Der Nachweis wird über Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Eine weitere Neuerung ist, dass in Zukunft zunächst ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Fachunternehmen vorliegen muss. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung über die Entscheidung des Förderantrags enthalten. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.
Ziel ist, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.
Nach wie vor kann alternativ eine Förderung im Rahmen der steuerlichen Förderung gemäß §35c EStG in Anspruch genommen werden. Die Förderung beträgt weiterhin 20 % auf förderfähige Kosten in Höhe von 200.000 € und erfolgt über die Einkommenssteuererklärung. Im ersten und zweiten Jahr können jeweils 7 % und im dritten Jahr 6 % geltend gemacht werden.
Aus der neuen Richtlinie zur Durchführung von Einzelmaßnahmen geht zudem hervor, dass die steuerliche Förderung mit den BEG Einzelmaßnahmen bei unterschiedlichen Maßnahmen kombiniert werden kann. Dadurch ergeben sich vor allem bei Gebäude mit einer Wohneinheit neue Fördermöglichkeiten.
Gerne berate ich Sie in Hinblick auf die bestmögliche Wahl der Fördermittel für Ihr Wohngebäude.



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